Zufriedene Kunden vereinfachen das Leben, sind die besten Werbeträger und bereiten Freude. Keine Freude machen Reisemängel. Eine allgemeine Anspruchshaltung in unseren Breitengraden nimmt auch bei Reise-Konsumenten zu.
Simone Leitner aus Österreich klagt gegen TUI Deutschland auf Geldersatz für verdorbene Ferienfreude und erhält 2002 vor dem EuGH Recht. Salmonellen im Clubhotel bereiten seither auch Reiseveranstaltern Bauchweh. In Deutschland und Österreich besteht heute gesetzlicher Anspruch auf Geldersatz für verdorbene Ferien.
Noch hat die Schweizer Reisebranche die Einigung bei Reisemängeln zumeist im Griff, wofür auch der Ombudsman beiden Parteien gute Dienste leistet. Doch blasen nicht nur ausländische Konsumenten mit Frankfurter Tabellen ins Segel sich ausweitender Geldforderungen, auch unsere Rechtspraxis bläht sich leise auf.
Erstmals im Zürcher Sri-Lanka-Fall 1981 bejahte das Gericht einen geldwerten Nichtvermögensschaden wegen gescheiterter Strandhotel-Buchung. 2003 befand ein Berner Gericht Ferien beeinträchtigt durch Durchfall nach Essen im Hotel. Tote Insekten im afrikanischen Bungalow hielt ein Basler Gericht wegen vereiteltem Erholungszweck der Ferien für Geldersatz-würdig.
Das Bundesgericht verneint bislang Geldersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Mit dem auch internationalrechtlichen Konsumentenschutz von 2011 können sich Kunden künftig indes auf ihr Heimatrecht stützen soweit die Reiseverträge des Schweizer Veranstalters dies nicht gültig ausschlies-sen.
Das vertragliche Verhindern von Geldersatz für entgangene Urlaubsfreude ist möglich, das zulässige Vorgehen dabei aber wegen des zwingenden Charakters des Konsumentenschutzes nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Mediations-Klausel im Vertrag zum Beispiel lässt das deutsche Gericht den Fall vor der Mediation nicht anhand nehmen was die Chance auf eine gütliche Lösung erhöht. Für die Mitglieder der EU bejaht der EuGH die Zulässigkeit, via vertraglichen Erfüllungsort auch den Gerichtsstand am Sitz des Veranstalters anzuknüpfen. Auch eine vertragliche Rechtswahl ist unter Umständen möglich.
Die richtige Wahl treffen professionelle Veranstalter also vorab durch sorgfältige Redaktion ihrer AGB und vorausschauende Regelung des Verhaltens von Konsument und Leistungsträgern vor Ort. Prävention macht damit den Urlaub unvergesslich und nicht Geldersatz den Reisemangel.
