Outdoor-Risikoaktivitäten – auch für Reisebüros riskant (Ausgabe 2014-50)

Wingsuit down im «Death Valley» der Schweiz; beim Schulreise-Riverrafting ertrunken; mit der Schneesportlehrerin in eine Lawine geraten; beim geführten Klettern von Steinschlag verletzt – vermittelt oder gar veranstaltet Ihr Reisebüro derlei Outdoor-Aktivitäten? Dann hat es Freude an hohem Einsatz – oder auch nicht. Gravierende Unfälle mit Todesopfern aus dem In- und Ausland haben seit den

Wingsuit down im «Death Valley» der Schweiz; beim Schulreise-Riverrafting ertrunken; mit der Schneesportlehrerin in eine Lawine geraten; beim geführten Klettern von Steinschlag verletzt – vermittelt oder gar veranstaltet Ihr Reisebüro derlei Outdoor-Aktivitäten? Dann hat es Freude an hohem Einsatz – oder auch nicht.

Gravierende Unfälle mit Todesopfern aus dem In- und Ausland haben seit den 90er-Jahren dem Ansehen der Tourismus-Branche Schaden zugefügt und den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Eine kantonale Bewilligung braucht nach dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) seit 2014 das Bergführen, Canyoning, Riverrafting, Wildwasserfahren, Bungee-Jumping sowie die Schneesportschule ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Skilift- und Seilbahnbetreibern. 

Der Bundesrat hat als weitere Aktivität Kletterschulen im Felsen mit mehr als einer Seillänge eingeschlossen. Einzelne Kantone regulieren auch etwa das Gleitschirmfliegen.

Am Seil herab geriet das Reisebüro Frohsicht: Es hatte Kundin Lau eine Bergtour auf den Piz Palü vermittelt. Ein Teilnehmer der Gruppe brach sich das Bein. Der Bergführer wies die müde Lau an, mit der Rega ins Tal zurückzufliegen. Die SUVA bezahlte nur den Transport der Verunfallten. Lau ist nicht Gönnerin der Rega. Diese erachtete den Bergführer gestützt auf das RiskG als für sie verantwortlich; der aber erkannte richtig, dass das Reisebüro Lau hätte darüber informieren müssen, was eine Besteigung des Palü bedeutet – weshalb die Heli-Kosten der Vermittlerin verblieben.

Anbieter einer Risikoaktivität brauchen nur bei Gewerbsmässigkeit eine Bewilligung, müssen sich dafür für wenigstens CHF 5 Mio. pro Jahr Haftpflicht-versichern. Natürliche Personen wie Bergführer benötigen zudem einen spezifischen Fachausweis. Auch blosse Vermittler müssen Kunden aktiv in ihren AGB, Verträgen, Buchungsbestätigungen über die besonderen Gefahren der fraglichen Risiko-Aktivität informieren.

Während Reisebüros noch kaum mit dem RiskG befasst sind, mühten sich die Outdoor-Anbieter im 2014 mit Ungereimtheiten darin, etwa, ob die Bewilligung an einen kanadischen Bergführer in Zermatt eine Arbeitserlaubnis mit enthielt; oder wer ihre Sicherheits-Management-Systeme gültig zertifizieren darf. Reisebüros erkundigen sich vor der Buchung für ihre Kunden über www.baspo.admin.ch über die zugelassenen Anbieter.