
Mit der vom Bundesrat am 16. Februar 2022 entschiedenen Aufhebung der meisten Corona-Massnahmen, insbesondere der Zertifikatspflicht und der Beschränkung für Veranstaltungen, wird auch die Erwerbsausfallentschädigung aufgehoben.
Konkret bedeutet das, entgegen der Meldung von TRAVEL INSIDE vom 16. Februar 2022, dass Selbständigerwerbende und im eigenen Betrieb angestellte Führungskräfte sowie im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, bei einem Umsatzrückgang von über 30%, nur noch bis zum 16. Februar 2022 Erwerbsausfallentschädigung beziehen können. Die Frist zur Einreichung der Anträge endet am 31. Mai 2022. (TI)
