Änderungen ab 1. Januar 2025 bei der Mehrwertsteuer

Der Steuerspezialist und frühere Inhaber der Reise-Treuhand AG Yves Bruttin erklärt Änderungen der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2025.
Yves Bruttin, Gründer Treuhand Zürich AG / Reise-Treuhand AG ©TI

Für die Reisebranche kann sich ab 1. Januar 2025 in Bezug auf die MWST einiges ändern. Neu wurde im Mehrwertsteuer Gesetz in Artikel 21 (ausgenommene Umsätze) die Ziffer 31 eingefügt. Diese besagt: «von der Steuer ausgenommen sind: die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.»

Ausgenommene Leistungen führen zu Vorsteuerkürzung

Was man in diesem Zusammenhang wissen muss, führen ausgenommene Leistungen zu einer Vorsteuerkürzung. Und was ebenfalls noch wichtig ist, unter Reisebüros versteht die Eidg. Steuerverwaltung einen Veranstalter (Tour Operator), also nicht einen Retailer (Vermittler). Und relevant ist diese Änderung für Verkäufe von Schweizer Leistungen. Auf die Verkäufe im Ausland hat diese Änderung keinen Einfluss.

Wenn ein Veranstalter also von dieser Ausnahme profitieren will, müssen die Schweizer Umsätze separat erfasst und in der Mehrwertsteuer Abrechnung in Ziffer 230 des MWST Formulars ausgewiesen werden. Für diese Schweizer Leistungen kann natürlich die direkte Vorsteuer (Ziffer 400) nicht abgezogen werden da ja der Umsatz ebenfalls nicht versteuert wird.

Zusätzlich muss die Vorsteuer auf Betriebsaufwendungen (Ziffer 405) im Verhältnis der Umsatzes korrigiert werden. Verkauft ein Reisebüro 90% Leistungen im Ausland und 10% solche im Inland, muss die Vorsteuer in diesem Verhältnis gekürzt werden. 10% der betrieblichen Vorsteuer können also in diesem Fall nicht abgezogen werden. Nebst dem erhöhten Aufwand für die Abrechnung schlägt sich dies noch in einer Reduktion der
Vorsteuer nieder.

Artikel 21 Absatz 1 des MWSTG lautet:
«1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.»
Ein Veranstalter kann also für die Schweizer Leistungen optieren. Das heisst, er weist auf der Rechnung die Mehrwertsteuer offen aus oder er deklariert die Umsätze in der Abrechnung (Ziffer 205 der MWST Abrechnung). Damit vereinfacht er die Abrechnung und kann die volle Vorsteuer geltend machen.

Noch ein Hinweis für Reisebüros, welche mit Saldosteuersatz abrechnen: in diesem Fall kann nicht optiert werden, dies ist nur bei effektiver Abrechnung möglich.
Verzichtet ein Veranstalter also auf die Befreiung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziffer 31, ändert sich für ihn nichts und er kann auch weiterhin die Umsätze wie bis anhin abrechnen. Eine Umstellung für das nächste Jahr wird in diesem Fall nicht notwendig und es muss nichts unternommen werden.

Diese Informationen sind mit der eidg. Steuerverwaltung abgestimmt da die bis jetzt aufgeschalteten Praxisinformationen noch angepasst werden. Die definitiven Ausführungen werden wohl im Laufe des Januar 2025 fertiggestellt sein.
Gesichert ist bis jetzt auch, dass ausländische Veranstalter ab 1. Januar 2025 nicht mehr registrierungspflichtig sein werden. (Yves Bruttin)