
Der Schweizer Reiseverband macht seine Mitglieder darauf aufmerksam, dass per 1.1.12025 im Mehrwertsteuer-Gesetz in Artikel 21 (ausgenommene Umsätze) neu die Ziffer 31 eingefügt wurde. Diese besagt: «Von der Steuer ausgenommen sind: Die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros».
Wichtige Details im neuen Gesetz
Ausgenommene Leistungen führen zu einer Vorsteuerkürzung. Wichtig dabei: Die Eidg. Steuerverwaltung versteht unter Reisebüros einen Veranstalter (Tour Operator) und nicht einen Retailer (Vermittler). Diese Änderung relevant ist für Verkäufe von Schweizer Leistungen – auf die Verkäufe im Ausland hat diese Änderung keinen Einfluss.
Richtiges Vorgehen ist mit Mehraufwand verbunden
Die Schweizer Umsätze müssen also separat erfasst und in der Mehrwertsteuer-Abrechnung in Ziffer 230 des MWST-Formulars ausgewiesen werden. «Für diese Schweizer Leistungen kann natürlich die direkte Vorsteuer (Ziffer 400) nicht abgezogen werden, da ja der Umsatz ebenfalls nicht versteuert wird», führt der SRV weiter aus.
Zusätzlich muss die Vorsteuer auf Betriebsaufwendungen (Ziffer 405) im Verhältnis des Umsatzes korrigiert werden. Verkauft ein Reisebüro 90% Leistungen im Ausland und 10% im Inland, muss die Vorsteuer in diesem Verhältnis gekürzt werden. 10% der betrieblichen Vorsteuer können also in diesem Fall nicht abgezogen werden.
Nebst dem erhöhten Aufwand für die Abrechnung schlage sich dies noch in einer Reduktion der Vorsteuer nieder. Artikel 21 Absatz 1 des MWSTG lautet: «Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.»
Ein Veranstalter kann also für die Schweizer Leistungen optieren, erklärt der SRV. Das heisst, er weist auf der Rechnung die Mehrwertsteuer offen aus oder er deklariert die Umsätze in der Abrechnung (Ziffer 205 der MWST-Abrechnung).
Damit vereinfacht er die Abrechnung und kann die volle Vorsteuer geltend machen. Der Schweizer Reiseverband weist für Reisebüros, welche mit Saldosteuersatz abrechnen, darauf hin: «In diesem Fall kann nicht optiert werden, dies ist nur bei effektiver Abrechnung möglich».
Verzichtet ein Veranstalter also auf die Anwendung der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziffer 31, ändert sich für ihn nichts und er kann auch weiterhin die Umsätze wie bis anhin abrechnen. Eine Umstellung für 2025 wird in diesem Fall nicht notwendig und es muss nichts unternommen werden.
Definitive Festlegungen werden im Laufe des Januars 2025 bekannt
Gemäss SRV sind diese Informationen mit der eidg. Steuerverwaltung abgestimmt, da die bis jetzt aufgeschalteten Praxisinformationen noch angepasst werden. Die definitiven Ausführungen werden wohl im Laufe des Januar 2025 fertiggestellt sein, teilt der SRV mit.
Gesichert sei bis jetzt auch, dass ausländische Veranstalter ab 1. Januar 2025 nicht mehr registrierungspflichtig sein werden, sofern sie nur Leistungen erbringen, die unter die Steuerausnahme fallen.
Im Laufe des Januars 2025 werden die definitiven Praxisfestlegungen von der ESTV aufgeschaltet, teilt der SRV mit. Es bestehe deshalb die Möglichkeit, dass es noch zu Änderungen kommt. Bei diesen dürfte es sich gemäss SRV allerdings um kleinere Anpassungen handeln. (TI)








