Tansania: So sieht die Rechtslage bei einer Airline-Blacklist aus

Das bei Touristen beliebte Land steht seit Neuestem auf der EU-Flugverbotsliste, die Regelung gilt auch für Inlandflüge. Was bedeutet dies nun für Reiseveranstalter?
Serengeti in Tansania ©Unsplash/Hu Chen

Am 3. Juni hat die EU-Kommission ihre Flugsicherheitsliste erweitert und das ostafrikanische Land Tansania hinzugefügt. Airliens aus den Ländern, die auf dieser ‘Blacklist’ stehen, dürfen in der EU weder starten noch landen oder den Luftraum überfliegen.

Auch Inlandflüge in Tansania sind von der Liste nicht ausgenommen. Das BAZL übernimmt die Gesetzgebung von der EU-Kommission, die Regelung gilt somit auch für die Schweiz. Wie Rechtsanwalt Rolf Metz bekanntgab, sind zurzeit 169 Fluggesellschaften auf der Blacklist und dürfen Europa nicht anfliegen, darunter nun auch alle Fluggesellschaften aus Tansania.

Was passiert beispielsweise bei Inland-Safari-Flügen?

Das ostafrikanische Land ist nun aber bei Touristen sehr beliebt, insbesondere für Safaris. Was passiert also nun, wenn Touristen eine Pauschalreise buchen, die Inland-Flüge mit einer Airline aus Tansania beinhaltet? Die neue Regelung hat bei Reiseveranstaltern folglich zu Verunsicherung geführt.

Das Thema ist gemäss dem Schweizer Reiseverband (SRV) auch schon bei anderen touristischen Ländern aufgetreten : «Bereits seit Jahren stehen beispielsweise nepalesische Airlines auf der Liste. Veranstalter, die etwa Trekkingreisen in Nepal anbieten, sehen sich mit ähnlichen rechtlichen und praktischen Fragen konfrontiert»,  heisst es im Newsletter vom SRV.

So sieht die rechtliche Lage für Reiseveranstalter aus

Der SRV hat bei Rechtsanwältin Sophie Winkler nachgefragt, welche rechtlichen Risiken für Reiseveranstalter bestehen: Gemäss Winkler ist der Kunde vor Abreise und vor Abschluss des Reisevertrags über den Umstand, dass die Offerte einen Flug mit einer auf der Blacklist vermerkten Fluggesellschaft enthält, zu informieren –  allenfalls über einen Link zur Blacklist.

Falls eine Reiseagentur die Pauschalreise mit diesem Flug trotzdem verkauft, empfiehlt Sophie Winkler, eine Einverständnis- bzw. Enthaftungserklärung einzuholen. Ob dieses Einverständnis aber vor Gericht standhalte und sich der Reiseveranstalter mit dieser der Haftung entziehen kann, sei nicht geklärt.

Falls der Reisevertrag bereits abgeschossen ist

Für den Fall, der Reisevertrag bereits abgeschlossen wurde, der Kunde seine Reise aber noch nicht angetreten hat, stelle das Aufnehmen der Fluggesellschaften auf die EU-Blacklist eine wesentliche Vertragsveränderung dar, sagt Rechtsanwältin. Der Kunde müsse darüber informiert werden und habe in diesem Fall das Recht auf eine Alternative oder gar Rücktritt und Rückerstattung der einbezahlten Beträge (Recht nach Art. 10 PRG).

Auch Rechtsanwalt Rolf Metz erklärt: «Der Reisende kann sich entscheiden, den Flug gleichwohl anzutreten. Oder der Reisende entscheidet sich, nicht zu fliegen, dann ist ihm eine anderweitige Beförderung anzubieten und ihm alternativ das Recht zum Rücktritt (mit Rückerstattung der Flugscheinkosten) einzuräumen.»

Wenn der Kunde bereits unterwegs ist 

Wenn der Kunde bereits unterwegs ist, weise der Vertrag eine Änderung auf und der Vertrag könne nicht wie vereinbar erfüllt werden. «Der Kunde muss umgehend informiert werden», erklärt Sophie Winkler.

Da es sich aber wohl um den Umstand einer «auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind» handle (Art. 15 Abs. 1 lit. b) PRG), habe die Reiseagentur den Kunden zu unterstützen. Der Kunde müsse aber für die Mehrkosten aufkommen.

«Aus Sicht der Reiseveranstalter bestehen bei gewissen Buchungen (z.B. Flugsafaris) keine Alternativen und die Bedürfnisse der Kunden könnten ohne die Einbindung von Fluggesellschaften, die auf der Blacklist stehen, nicht erfüllt werden», hält Sophie Winkler fest. (TI)