Fremde Richter gegen Schweizer Reisebüros (Ausgabe 2014-30)

Das Reiserecht schützt Konsumenten davor, sich mit ausländischen Leistungsträgern von Schweizer Veranstaltern streiten zu müssen. Bei ausländischen Kunden riskieren Schweizer Veranstalter indes fremdes Recht vor fremden Richtern. Ein Beispiel: Herr Klug, ein Kenner alter Holzbauwerke, klagt an seinem Wohnort Köln gegen das Reisebüro Weltwunder in Zug. Bei der Buchung sei er nicht informiert worden, dass

Das Reiserecht schützt Konsumenten davor, sich mit ausländischen Leistungsträgern von Schweizer Veranstaltern streiten zu müssen. Bei ausländischen Kunden riskieren Schweizer Veranstalter indes fremdes Recht vor fremden Richtern. Ein Beispiel:

Herr Klug, ein Kenner alter Holzbauwerke, klagt an seinem Wohnort Köln gegen das Reisebüro Weltwunder in Zug. Bei der Buchung sei er nicht informiert worden, dass die Luzerner Kapellbrücke kein Original mehr sei. Das Kölner Gericht erklärt sich zuständig und verpflichtet das Reisebüro nach deutschem Recht zu Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Reise-Unternehmen suchen im Voraus Antworten auf Risiken wie Gerichtsurteile und Reputationsschaden. Das Schweizer Recht lehnt Geldersatz für entgangene Urlaubsfreude ab. Und hierzulande hätte vorweg ein für den ausländischen Kläger obligatorisches Schlichtungsverfahren die Chance zur einvernehmlichen Lösung gewährt.

Was hätte das Reisebüro also – ungeachtet der Frage nach gehöriger Information über die Reiseveranstaltung – vorkehren können? Nach dem Lugano-Übereinkommen kann der Konsument wählen zwischen den Gerichten am Wohnort und am Sitz des TO; die Wahl darf vor dem Streit nicht aufgehoben werden. Dieser Verbraucherschutz gilt aber nur, wenn das Reisebüro seine Tätigkeit auf einen Vertragsstaat wie Deutschland ausrichtet.

Der Europäische Gerichtshof hat im Fall von Zechprellerei eines Deutschen im Hotel in Österreich mit Urteil von 2010 eine nicht abschlies-
sende Liste von Kriterien entwickelt, was «ausrichten» heisst. Reise-Unternehmen prüfen, wie sie diese Kriterien vermeiden, ohne auf ausländische Kunden zu verzichten. Dies gilt für das Outgoing ebenso wie fürs Incoming.

Herr Klug wäre dann eben Hobbykletterer und statt über die Holzbrücke in Luzern über den Grand Canyon in den USA enttäuscht gewesen. Neben dem Frustrationsschaden führen etwa auch die standardisierten Schadenersatz-Ansprüche der Frankfurter Tabelle und der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bei aussergerichtlichem Vergleich wo immer möglich zur Wahl des Schweizer Reiserechts durch Schweizer Reise-Unternehmen.

Das Gericht am Sitz des Veranstalters für zuständig zu erklären, greift im internationalen Geschäftsverkehr wie gesehen zu kurz. Auch das Ombudsverfahren lässt sich nicht durchsetzen. Hingegen führt etwa eine Mediationsklausel in den AGB dazu, dass in Deutschland die Gerichte auf eine Klage nicht eintreten vor Durchführung der Mediation.

Zum Autor: Dr. Peter Krepper (49), Zürich, praktiziert als Anwalt und Mediator sowie Ausbildner Tourismus- und Reiserecht für KMU. Zudem ist er Autor des «Handbuch Tourismusrecht – für Studium und Praxis». Bei Fragen kann man sich an pk@swisscounsels.ch wenden.