Reisen für behinderte Menschen – was zu beachten ist (Ausgabe 2015-04)

Reisen verheisst Erlebnis, Genuss und Herausforderung. Für Menschen mit Behinderung besteht letztere bereits im zum Reisen gehörenden Transport. Was heisst das für die Reisebüros? Einen Klettergarten für Rollstuhlfahrer muss niemand anbieten. Mobilität für gehbehinderte Menschen indes haben vorab Transportunternehmen mit staatlicher Konzession wie die Eisenbahn, Bergbahnen, Busse, Schiff und Luftverkehr zu gewährleisten. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Reisen verheisst Erlebnis, Genuss und Herausforderung. Für Menschen mit Behinderung besteht letztere bereits im zum Reisen gehörenden Transport. Was heisst das für die Reisebüros?

Einen Klettergarten für Rollstuhlfahrer muss niemand anbieten. Mobilität für gehbehinderte Menschen indes haben vorab Transportunternehmen mit staatlicher Konzession wie die Eisenbahn, Bergbahnen, Busse, Schiff und Luftverkehr zu gewährleisten.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) von 2004 verbietet unzulässige Benachteiligungen wie etwa keinen Zugang für behinderte Menschen aufs Kursschiff. Das Gesetz richtet sich primär an Bund und Kantone; aber auch Private wie Reisebüros dürfen behinderte Menschen nicht diskriminieren.

Neben dem Transport müssen Reisebüros beispielsweise auch bei Unterkünften die Bedürfnisse behinderter Kunden von Rechts wegen berücksichtigen: So verurteilte das Kantonsgericht Appenzell AR einen Retailer zu Schadenersatz, weil das vermittelte Hotel in Amsterdam nicht rollstuhlgängig war und die behinderte Reisende mitsamt ihrer Gruppe daraufhin ein geeignetes anderes Hotel bezog.

In diesem Beispiel zum Pauschalreisegesetz zeitigte die ungetreue Ausführung zum Nachteil der Konsumentin Kostenfolgen für das Reisebüro. Auch das BehiG verlangt immerhin, spezifische Bedürfnisse rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In der Praxis umstritten ist, ob etwa die Fluggesellschaft verlangen darf, dass ein flugfähiger Passagier mit Epilepsie auf eigene Kosten eine Betreuungsperson mitbringen muss.

Klar macht das BehiG, dass nicht jede Ungleichbehandlung von behinderten Reisenden unzulässig ist; die Kosten für die besonderen Umstände müssen verhältnismässig, das heisst, für das Unternehmen wirtschaftlich tragbar bleiben: Das Bundesgericht wies 2013 die Klage ab, die in Konstruktion befindlichen neuen IC-Zugkompositionen mit einem Lift zum Speisewagen im Oberdeck auszustatten. Es sah keine Diskriminierung darin, dass sich die im Unterdeck fahrenden Rollstuhl-Passagiere dort verpflegen, solange sie es nicht müssen und auch das WC sich dort befindet.

Der Interessenabwägung bedarf auch der Einzelfall. Reisebüros klären spezifische Bedürfnisse ihrer Kunden mit Behinderung im Voraus ab. Ihre AGB enthalten grundlegende Aspekte dazu. Im Zweifelsfall unterstützen einschlägige Beratungsstellen die behindertengerechte Ausgestaltung der touristischen Dienstleistung.

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