Das Reisebüro H2O-Komfort (RB) vermittelt Kunde Fröhlich eine Kreuzschifffahrt von Genua nach New York. Veranstalter Waterworld Tours (TO) mit Sitz in GB bietet den Gästen luxuriöse Suiten, Galadiners und vielfältige Unterhaltung.
Auf dem Schiff erleidet Fröhlich beim Diner eine Salmonellen-Vergiftung und verbringt die Reise krank im Bett. Dafür verlangt er vom RB den gesamten Reisepreis zurück. Nach dem Pauschalreisegesetz liegt eine Pauschalreise vor, es haftet «der Veranstalter oder Vermittler, der Vertragspartei ist». Das RB hatte Fröhlich nicht informiert, dass Waterworld Tours der Reiseveranstalter ist. Damit haftet es gegenüber Fröhlich selbst für den Schaden!
TO Waterworld lehnt den Regress des RB ab, da seine AGB eine Haftung für verdorbene Speisen ausschliessen. Die für das RB und den TO geltenden internationalen Übereinkommen zur Beförderung von Reisenden auf See erfassen einen Schaden aus Körperverletzung (z.B. die Arztkosten), nicht aber den Reisepreis bei Krankheit. Ob die AGB des TO für das RB gelten, ist unklar und ein Prozess darüber riskant so dass das Reisebüro auf seinem Schaden sitzen bleibt, obwohl es für den Reisemangel «vergiftetes Essen» nichts kann.
Stets und auch bei Schifffahrten im Ausland stellen Schweizer Reisebüros deshalb sicher, dass der Kunde das RB als blossen Vermittler erkennt; und bringen dem Kunden die AGB des TO zur Kenntnis vor Abschluss des Vertrags von Kunde und TO. Schliesslich wählt das RB den TO sorgfältig aus und prüft selbst dessen AGB im Voraus damit es seine Kunden bestmöglich beraten kann.
Dazu ein weiteres Beispiel: Das Athener Übereinkommen über Beförderungen auf See schränkt die Haftung für Sachschaden an Fahrzeugen inkl. Gepäck auf CHF 50000 ein. Dies muss das vermittelnde RB seinen Passagieren von Fähren wie derjenigen von Patras nach Brindisi im Voraus bekannt geben. So kann der Kunde entscheiden, ob er für einen Mehrschaden eine Versicherung abschliesst. Weiss er von allem nichts, riskiert das RB, selbst für den Mehrschaden zu haften.
Schweizer TOs beachten ausserdem das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge. Dieses Gesetz unterstellt Reisen auf hoher See dem Schweizer Recht und damit auch dem Pauschalreisegesetz. Segelt das Schiff dagegen nicht unter Schweizer Flagge, gilt für den Vertrag vom TO mit dem Kunden stattdessen wiederum das Athener Übereinkommen.



