Ab April gilt das ordentliche Abrechnungsverfahren

In der Frühjahrssession beschloss das Parlament grundlegende Änderungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeit.

Mit der Rückkehr zum ordentlichen Abrechnungsverfahren müssen für die Abrechnung der Kurzsarbeitsentschädigung ab dem Monat April 2022 neue Formulare verwendet werden. Diese angepassten Abrechnungsformulare und der entsprechende eService werden voraussichtlich Ende April 2022 auf der Webseite www.arbeit.swiss zur Verfügung gestellt.

Folgende Änderungen treten in Kraft:
  • Mehrstunden
    Mehrstunden, die sich seit dem 1. April 2021 und ausserhalb von Kurzarbeitsphasen ansammelten, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zeitlich abgebaut wurden.
  • Karenzzeit
    Ab dem 1. April 2022 wird wieder eine minimale Karenzzeit von einem Arbeitstag pro Monat eingeführt.
  • Zwischenbeschäftigung
    Ab dem 1. April 2022 müssen Zwischenbeschäftigungen an die Kurzarbeitsentschädigungen angerechnet werden.
  • Höchstbezugsdauer bei Arbeitsausfall von mehr als 85%
    Pro Rahmenfrist kann ein Betrieb maximal vier Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. Diese vier maximalen Abrechnungsperioden werden bezogene Monate mit mehr als 85% zwischen März 2020 und März 2021 sowie zwischen Januar und März 2022 nicht angerechnet.
  • Höchstbezugsdauer
    Noch bis 30. Juni 2022 gilt die Höchstbezugsdauer von 24 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist. Ab dem 1. Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.
  • Entschädigungssatz für Geringverdienende
    Die Regelung für Geringverdienende wird bis 31. Dezember 2022 verlängert. Auf Basis dieser Regelung können Personen mit einem monatlichen Einkommen unter CHF 4340 (bei Vollzeitpensum oder auf Vollzeitpensum umgerechnet) bis zu 100% Kurzarbeitsentschädigung erhalten.
  • Beendigung der Anspruchsberechtigung für befristete Arbeitsverhältnisse und Mitarbeitende auf Abruf
    Per 31. März 2022 endete die Anspruchsberechtigung für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist und für Lernende. Dies gilt auch für Mitarbeitende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum.
Nachzahlung Ferien- und Feiertagsanteile

Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vom 17.11.2021 muss bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einberechnet werden. Seit dem 1. Januar 2022 ist dies in den Antragsformularen berücksichtigt.

Für die Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 kann der Anspruch auf die Nachzahlung von Ferien- und Feiertagsanteilen auf Gesuch hin neu geprüft werden. Das Seco erarbeitet derzeit eine technische Lösung die sowohl Firmen wie auch Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung unterstützen soll.

Voraussichtlich Ende Mai 2022 werden die betroffenen Firmen direkt vom Seco informiert, wie und ab wann entsprechende Anträge einzureichen sind. (BRA)