Das hat sich tatsächlich bei der MwSt geändert

Mehrwertsteuer-Experte Yves Bruttin hat nun seine Stellungnahme zu den Änderungen der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2025 verfasst.
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Offensichtlich bedurfte es verschiedener Abklärungen zwischen Mehrwertsteuer-Experte Yves Bruttin und der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) um die korrekte Sachlage bezüglich der Änderungen bei der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2025 korrekt widergeben zu können.

Nun liegt aber die Stellungnahme von Yves Bruttin zuhanden des Schweizer Reise-Verband vor.

Zusammenfassung

Die Änderungen betreffen ausschliesslich Verkäufe von Schweizer Reiseleistungen. Werden diese im eigenen Namen verkauft, könnte ein Reisebüro grundsätzlich auf die Versteuerung verzichten. In dem Fall fällt die Vorsteuer auf den Reiseleistungen weg und die Vorsteuer auf den betrieblichen Aufwänden müsste im Verhältnis gekürzt werden.

Neben der Vorsteuerkürzung erhöht sich der Aufwand der separaten Abrechnung erheblich.

Yves Bruttin und der SRV empfehlen deshalb seinen Mitgliedern mit dem Hauptgeschäft im Ausland, für die Schweizer Leistungen zu optieren und die MWST-Abrechnung wie bis anhin zu erstellen, d.h. Inlandleistungen vollumfänglich abzurechnen. Die Umsätze werden wie bis anhin deklariert, zusätzlich muss der Schweiz Umsatz noch in Ziffer 205 angegeben werden. Damit vereinfacht man die Abrechnung und es kann die volle Vorsteuer geltend gemacht werden.

Ausgenommene Umsätze

Die neu in Artikel 21 des MwSt-Gesetz eingefügte Ziffer 31 stiftete Verwirrung. Diese lautet:

«Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
31 die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.»

Dabei muss man wissen, dass die ESTV keine Unterscheidung zwischen Reiseveranstalter (Tour Operator) und Reisebüro (Retailer) macht. Sie geht davon aus, dass beide Tätigkeiten einen Ein- und Weiterverkauf von Reiseleistungen sind und beide Unternehmen grundsätzlich im eigenen Namen auftreten. Und somit fallen beide unter die Steuerausnahme.

Hier muss zwischen dem Vermittlerbegriff des Bundesgesetzes über die Pauschalreise (PRG) und der direkten Stellvertretung nach Art. 20, Abs. 2 MWSTG unterschieden werden. Unter Anderem ist eine Bedingung für die direkte Stellvertretung, dass der Vertreter kein Debitorenrisiko trägt, was in der Reisebranche nicht zutrifft. Demzufolge treten alle Reisebüros und Reiseveranstalter im eigenen Namen auf, mit Ausnahme weniger Geschäftsstellen, in welchen der Vermittler kein Debitorenrisiko trägt.

Drei Bedingungen für die Steuerausnahme

Ein Unternehmen muss drei Bedingungen kumulativ erfüllen, um von der Steuerausnahme zu profitieren und sich austragen zu können: Es muss sich um ein Reisebüro handeln, die Leistungen müssen weiterverkauft werden und es muss sich um Reiseleistungen handeln. Was versteht aber die ESTV darunter? Brancheninfo 12 gibt Auskunft:

«Unter einem Reisebüro werden Unternehmen verstanden, welche Reiseleistungen einkaufen und diese nach aussen hin im eigenen Namen anbieten und erbringen. Typischerweise sind dies Tour Operators (Reiseveranstalter) oder Retailer (Wiederverkäufer von Tour Operators zusammengestellten Reisen). Solche Unternehmen handeln aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im eigenen Namen.»

«Um eine Reiseleistung handelt es sich, wenn ein Unternehmen eine eingekaufte Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistungen weiterverkauft. Transfers, gastgewerbliche Leistungen, Betreuung durch Reiseleiter, Veranstalterleistungen (Stadtrundfahrt, Ausflüge etc.), Eintrittsbillette (Museen, Kultur etc.) und Autovermietung gelten nur dann als Reiseleistungen, wenn sie zusammen mit einer Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistung verkauft werden. Wenn nur ein Mietwagen verkauft wird, ist dies keine Reiseleistung!»

«Und die letzte Bedingung ist der Weiterverkauf. Die Leistungen müssen also von Dritten bezogen und weiterverkauft werden. Selbst erbrachte Leistungen fallen nicht darunter. Bietet z.B. ein Carunternehmen Reisen mit eigenen Cars an, ist die Transportleistung gemäss den Bedingungen in der Brancheninfo 10 ‘Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs’ zu versteuern.

Eigene Leistungen des Reisebüros (Reiseleitung, Dossier-, Reservationsgebühren) im Zusammenhang mit obigen Leistungen fallen unter die gleiche Regelung.

Dieser Teil des Umsatzes fällt also seit 1. Januar 2025 unter die ausgenommenen Umsätze. Reisebüros können für die Prüfung ihrer Steuerpflicht ab 1. Januar 2025 auf ihre Umsatzzahlen des Jahres 2024 – unter Anwendung der ab 1. Januar 2025 geltenden Steuerausnahme – abstellen.

Stellt ein Reisebüro fest, dass es so aus nicht von der Steuer ausgenommenen Umsätzen im Jahr 2024 weniger als CHF 100’000 erwirtschaftet hat, kann es sich rückwirkend per 1. Januar 2025 als Steuerpflichtiger abmelden. Dafür kann die Steuerbefreiung rückwirkend per 1. Januar 2025 gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG verlangt werden. Dies muss allerdings bis zum 31. Mai 2025 geschehen.

Im MWST-Register nicht mehr eingetragene Reisebüros müssen jedoch (weiterhin) Bezugsteuer (Mehrwertsteuer) abrechnen, sofern sie solche der Bezugsteuer unterliegende Leistungen von mehr als CHF 10’000 jährlich beziehen (vgl. Art. 45 MWSTG).

Dabei gilt es zwei Sachen zu berücksichtigen:

Mit dem Austrag aus dem Steuerregister fällt auch die Vorsteuerrückforderung im Zusammenhang mit Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG, welche im Ausland bewirkt oder genutzt werden, weg. Der Vorsteuerabzug auf Leistungen, welche im Inland bewirkt/genutzt werden, ist dagegen ohne freiwillige Versteuerung ohnehin nicht möglich.

Und im Jahr 2025 auf den Rechnungen ausgewiesene MWST ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn man sich austragen lässt. Wer sich also mit dem Gedanken trägt, sich austragen zu lassen, hat, wie von mir empfohlen, dieses Jahr keine MWST auf der Rechnung ausgewiesen. Es gibt keine Vorschrift, die den Aussteller einer Rechnung für Privatpersonen zum Ausweis der MWST zwingt.

Für den Verkauf von Versicherungen, das Besorgen von Visa, Kurtaxen, Verkauf von Gegenständen, Abtretung von Kontingenten und Werbefahrten gelten separate Bestimmungen, welche in der entsprechenden Info nachgelesen werden müssen.

Steuerbare Umsätze

Ein Umsatz der nicht unter diese Regelung fällt ist beispielsweise ein Mietwagenverkauf, ohne Transport oder Beherbergung? In diesem Fall muss wie bis anhin verfahren werden. Ist die Leistung im Ausland, ist sie steuerfrei, Leistungen in der Schweiz müssen versteuert werden. (TI)