
Gemäss der neuen Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes können Zürcher Unternehmen mit ungedeckten Kosten von Januar bis Februar 2022 nochmals ein Gesuch einreichen. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Unternehmen durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen ist. Der Kanton Zürich eröffnet dafür eine neue Zuteilungsrunde. Gesuche können seit dem 15. März 2022 bis zum 18. April 2022 eingereicht werden.
Diese Zuteilungsrunde wird für die mit behördliche Massnahmen zusammenhängenden ungedeckten Kosten vom 1. Januar 2022 bis am 28. Februar 2022 eröffnet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen bleiben im Vergleich zur «alten» Covid-19-Härtefallverordnung mit Stand am 18. Dezember 2021 weitestgehend unverändert. Die Bemessung der Beiträge erfolgt hingegen ungeachtet von früheren Zuteilungsrunden und wurde angepasst.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen:
- deren Umsatz im Kalenderjahr 2020 oder zu einer späteren 12-Monatsperiode bis spätestens Juni 2021 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 40% zurückgegangen ist; oder
- die aufgrund behördlicher Anordnung zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 mindestens 40 Kalendertage schliessen mussten, und
- die in der Periode 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 ungedeckte Kosten nachweisen können (es kann nur liquiditätswirksamer perioden- und betriebsüblicher Aufwand berücksichtigt werden).
Weitere Kriterien
Wenn jeweils auf den Umsatz im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 Bezug genommen wird, so gilt Folgendes:
- Für Unternehmen, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, errechnet sich der durchschnittliche Umsatz als Umsatz von der Gründung bis entweder zum 29. Februar 2020 oder zum 31. Dezember 2020, proportional berechnet auf 12 Monate.
- Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, errechnet sich der durchschnittliche Umsatz als Umsatz von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020, proportional berechnet auf 12 Monate.
Maximale Beiträge
für Unternehmen bis CHF 5 Mio. Umsatz (Durchschnitt 2018/2019):
Obergrenze sind die ungedeckten liquiditätswirksamen Kosten im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 (insgesamt, unter Anrechnung allfälliger Gewinne im Zeitraum), jedoch maximal ein nicht rückzahlbarer Beitrag (à fonds perdu) von: maximal 9% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 und maximal CHF 450’000.
für Unternehmen über 5 Mio. Umsatz (Durchschnitt 2018/2019):
Obergrenze sind die ungedeckten liquiditätswirksamen Kosten im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 (insgesamt, unter Anrechnung allfälliger Gewinne im Zeitraum), jedoch maximal:
Nicht rückzahlbarer Beitrag (à fonds perdu) von:
- 9% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 und maximal CHF 1,2 Mio.
- Wenn die ungedeckten liquiditätswirksamen Kosten über der absoluten Höchstgrenze von CHF 1,2 Mio. liegen sollten, kann der Gesuchsteller Eigenleistungen seit 1. Juli 2021 von neuem liquiden Eigenkapital im Umfang von mindestens 40% geltend machen bis zu einer Obergrenze von maximal CHF 2,4 Mio., also maximal CHF 480’000 Eigenleistung. Berücksichtigt werden für die Zuteilungsrunde HFP 2022 nur Eigenleistungen, die nicht bereits für frühere Zuteilungsrunden nach HFMV 20 geltend gemacht wurden. 9% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 verbleibt dabei die proportionale Obergrenze.
(TI)
