
Am 17. November 2021 entschied das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigungen im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen ist. Darauf basierend entschied der Bundesrat am 11. März 2022, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 bei den Arbeitslosenkassen Nachzahlungen beantragen können und das Parlament bewilligte in der Sommersession den notwendigen Nachtragskredit.
Anträge zur Überprüfung können elektronisch eingereicht werden
Ab dem 7. Juli 2022 ist es nun soweit und Unternehmen, die in den beiden Jahren Kurzarbeitsentschädigung erhielten, können über einen vom SECO entwickelten elektronischen Service auf dem Portal arbeit.swiss ein Gesuch für die Überprüfung der Ansprüche stellen. Die notwendige Registrierung kann ab sofort erfolgen und Gesuche können bis zum 31. Oktober 2022 online eingereicht werden.
Ab Ende Juni werden betroffenen Unternehmen vom SECO schriftlich über die einzureichenden Informationen und die Gesuchstellung informiert. Zur Unterstützung der Unternehmen bietet das SECO eine Infoline zu den Nachzahlungen KAE mit Kontaktformular und Telefonhotline an. Sämtliche erforderlichen Informationen stehen auf der neuen KAE-Unterseite ‘Nachzahlung’ auf arbeit.swiss zur Verfügung. (TI)
