
Der Schweizer Luftraum musste am 15. Juni für ein paar Stunden komplett gesperrt werden. Grund dafür war eine technische Störung, teilte die Flugsicherung Skyguide mit. Die beiden Flughäfen Zürich und Genf wurden vorübergehend geschlossen.
Die Panne der Flugsicherung Skyguide brachte die Pläne Tausender Reisende gehörig durcheinander. Alleine am Flughafen Zürich mussten 77 Flüge gestrichen werden, 15 Flieger konnten nicht nach Zürich fliegen, mussten Ausweichflughäfen ansteuern. Besonders betroffen ist die Swiss: bisher mussten 30 Kurzstreckenflüge von und nach Zürich und Genf gestrichen werden, davon betroffen waren rund 6400 Fluggäste. Sie müssen mit viel Aufwand auf andere Flüge umgebucht werden.
Doch was können betroffenen Passagiere in solchen Situationen eigentlich tun und welchen Anspruch haben sie? Laut Simon Sommer, Fluggastrechtsjurist bei Cancelled.ch, sind die Passagiere mit Annullierungen und langen Verspätungen – inklusive Verpassen von Anschlussflügen – konfrontiert. «Glücklicherweise fand der Skyguide-Ausfall an einem Mittwoch statt, der kein starker Reisetag ist», sagt Sommer gemäss «Blick».
Kein Recht auf Zahlungen
Grundsätzlich können Passagiere, welche von einer Flugannullierung betroffen sind, sogenannte pauschale Ausgleichszahlungen (je nach Distanz EUR 250, 400 oder 600) geltend machen.
Wenn die Annullation auf einen aussergewöhnlichen Umstand – vereinfacht gesagt höhere Gewalt und Drittverschulden – zurückzuführen ist, besteht allerdings kein Recht auf diese Zahlungen. Sommer: «Es ist zu befürchten, dass der heutige Vorfall unter diese Kategorie fällt, womit keine Ausgleichszahlungen geschuldet wären.»
Allerdings, so Sommer, müsse die Fluggesellschaft dessen ungeachtet für Betreuungsleistungen aufkommen. «Passagiere haben Anspruch auf eine Hotelübernachtung, sofern notwendig, auf Verpflegung und auf eine Möglichkeit, um zu kommunizieren.» Und weiter: «Passagiere, die an einem anderen Ort gestrandet sind, haben einen Anspruch, an ihren Endzielort befördert zu werden.»
Umbuchung oder Erstattung
Passagiere, die erst gar nicht starten können, haben die Wahl zwischen einer Umbuchung und einer Erstattung, falls sie die Reise nicht mehr antreten wollen. Wer auf eigene Kosten an den Zielort reist, kann rechtlich diese Kosten nicht von der ursprünglichen Fluggesellschaft zurückverlangen.
Sommer zu «Blick»: «Das Fluggastrecht sieht überdies nicht vor, dass entgangene Leistungen, zum Beispiel Hotelnacht, Mietwagen oder ein verpasstes Event am Zielort, ersetzt werden müssen.» (TI)
