Unterschiedliche Regeln beim Erwerbsersatz

Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bekommen nicht gleich viel.
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Beim Erwerbsersatz bei Corona-bedingten Einnahmenausfällen gelten unterschiedliche Regeln für Selbständige und für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dies betrifft viele Reisebüros, sowohl Einzelfirmen von echten Selbständigen wie auch AG und GmbH, in denen die Besitzer angestellt sind.

Die echten Selbständigen können laut dem Merkblatt zur Erwerbsersatzentschädigung der AHV offenbar sowohl ihren vollen Lohn beziehen als auch zusätzlich den Erwerbsersatz beantragen, sofern das Unternehmen die Voraussetzungen dafür erfüllt: wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10’000 Franken betrug.

«Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, dem die Akontorechnungen 2019 zugrunde liegen, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Selbständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen von 88 200 Franken», heisst es in dem Merkblatt. Eine Einschränkung oder Bestimmung zur Anrechnung des ausbezahlten Lohns gibt es nicht.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung hingegen können laut dem Merkblatt nur dann Erwerbsersatz beantragen, wenn sie einen effektiven Lohnausfall haben und bekommen nur auf diesem 80% als Erwerbsersatzentschädigung. «Wer keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf die Entschädigung», heisst es für diese Kategorie von Betroffenen explizit in dem Merkblatt. Eine solche Bestimmung fehlt bei den Selbständigen.

Konkret heisst das: Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung müssen sich zuerst den Lohn kürzen und können erst dann für den Ausfallbetrag die Erwerbsersatzentschädigung beantragen. Selbständige dagegen können allein auf Grund der Umsatzeinbusse die Entschädigung beantragen, wobei der allfällig ausbezahlte Lohn bei der Berechnung der Entschädigungshöhe unberücksichtigt bleibt. «Wir können diese Handhabung absolut nicht nachvollziehen», schreibt die Task Force der Branchenverbände SRV, STAR und TPA dazu in einer Mitteilung.

(Christian Maurer)