Welche Informationspflicht hat ein Reisebüro in Bezug auf Einreisebestimmungen?

Rechtsanwalt Rolf Metz klärt über die Informationspflicht von Veranstaltern auf und legt ein spezielles Augenmerk auf die neuen Einreisebestimmungen der USA und Grossbritanniens.
©TI
Rolf Metz ©zVg

Reisen wird nicht einfacher. Neue Einreisebestimmungen, Einreiseverweigerungen und mögliche Schadenersatz-Forderungen beschäftigen die Branche. Rechtsanwalt Rolf Metz hat sich diesem Thema angenommen und gibt Auskunft über die aktuelle Rechtslage.

1. Einreisebestimmungen

Wer Pauschalreisen verkauft, muss vor Vertragsabschluss den Reisenden (CH-, EU- und EFTA-Bürger) über die Einreisebestimmungen schriftlich oder in anderer geeigneter Form informieren, Art. 4 PauRG.

  • Vor Vertragsabschluss: D.h. vor der Buchung. Der Kunde soll die Möglichkeit haben, abzuklären, ob er die Einreisebestimmungen erfüllt oder erfüllen will.
  • Schriftlich oder in anderer geeigneter Form: Wer über eine Buchungsplattform bucht, muss damit rechnen, dass auch die Einreisebestimmungen elektronisch mitgeteilt werden (z.B. während des Buchungsablaufes), wer per Chat bucht, bekommt die Angaben während des Chats, diese sollten dann ausdruck- oder speicherbar sein. Im Reisebüro für Einreisen nach Grossbritannien oder in die USA auf Papier. Diese Einreisebestimmungen sind so kompliziert, dass eine mündliche Information nicht ausreicht.
  • Es müssen nur allgemeine Informationen gegeben werden. Wenn der Kunde nicht von sich aus auf Besonderheiten hinweist oder diese für das Reisebüro nicht erkennbar sind, reichen allgemeine Angaben.
  • Fristen zur Erlangung der betreffenden Dokumente. Wie lange es braucht, um den Pass zu bekommen, die ETA usw.
  • Es ist eine reine Informationspflicht. Es obliegt dem Kunden, die notwendigen Abklärungen vor der Buchung (Vertragsabschluss) zu treffen.

2. Einreise nach Grossbritannien

Wenn wir die Einreise in Grossbritannien anschauen: Wer denkt schon daran, dass England nun nicht mehr ein Schengen-Staat ist und somit die Identitätskarte nicht mehr ausreicht? Es braucht einen gültigen Reisepass. Dann braucht es eine ETA (Electronic Travel Autorisation) die kostet 10£, ab dem 9. April 2025: 16£.

Auch Kinder und Babys benötigen einen Pass und eine ETA. Um die ETA zu bekommen, sollte man die entsprechende App auf seinem Smartphone haben, sonst wird es noch komplizierter. Auch mit der App sind verschiedene Schritte notwendig, inkl. Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte.

Nun die App läuft nicht auf jedem Smartphone, z.B. Apple erst ab iPhone 7 mit iOS 16 und 179 MB freier Speicher. Bei Android: Android 12 und 165 MB freier Speicher. Weiteres finden Sie auf der Seite der Einwandungersbehörde UK.

3. Einreise in die USA

Einreise USA, hier haben wir eine etwas andere Situation, da sind ein gültiger Reisepassund eine ESTA seit langem notwendig. Das ist nichts Neues. Doch neu ist die Einreisepraxis.

Wie es scheint, ist diese verschärft worden. Es wird zu einem absolut korrekten Verhalten geraten, je nachdem, was auf dem Smartphone usw. ist, sollte der entsprechende Inhalt gelöscht werden.

Der Bayerische Rundfunk hat darüber berichtet: «Grenzkontrolle USA: So sollte man Handy und Laptop vorbereiten». Das Schweizer Fernsehen hat einen Einwanderungsanwalt befragt: «Bei Einreise verhaftet – Ausländer in US-Haft: «Toleranz teils auf unter null gesunken».

4. Und den Pass usw. mitnehmen

Und dann muss der Reisende die entsprechenden Unterlagen (Pass, ESTA/ETA) bei Einreise auf sich tragen. Das scheint nicht selbstverständlich zu sein. Selbst Vielflieger wie Piloten können dies vergessen.

So haben verschiedene Zeitungen darüber berichtet, dass ein Pilot der United Airlines seinen Pass vergessen hatte, und das Flugzeug von Los Angeles nach Shanghai musste nach drei Stunden Flug umkehren. Eine neue Flugzeugcrew flog dann die Passagiere nach Shanghai, sieben Stunden später.

Alle Links (Ziffer 1 – 4) am 31.3.2025 aufgerufen.

5. Wenn man die Angaben nicht oder verspätet macht – was dann?

Was geschieht, wenn man diese Angaben nicht gibt?

Gibt man dem Kunden die Angaben erst nach der Buchung (Vertragsabschluss), kann er nach herrschender Lehre kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Und allfällige Schäden sind zu bezahlen (z.B. Rückwechselverlust £ – CHF). Eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde über die betreffenden Unterlagen schon verfügt.

Wird ihm der Flug verweigert oder noch schlimmer, das Fehlen der Unterlagen wird erst bei der Einreise festgestellt, dann wird das Reisebüro schadenersatzpflichtig (Anreisekosten, unnütze gewordene Auslagen usw., Kosten Rückflug usw.), wenn die Verweigerung aufgrund nicht gegebener Informationen seitens des Reisebüros erfolgt.

Das Reisebüro kann sich von seiner Haftung befreien, wenn es einen der Entlastungsgründe nach Art. 15 PauRG nachweisen kann.

6. Und wenn der Kunde bucht, ohne die Unterlagen zu haben?

Das Reisebüro ist nur informationspflichtig. Hat es vor Vertragsabschluss korrekt informiert, hat es seine Pflichten erfüllt. Wenn der Reisende dann nicht oder verspätet den Reisepass bestellt, ESTA oder ETA beantragt, ist das sein Risiko. Das heisst, kann er mangels notwendiger Papiere die Reise nicht antreten, sind die Annullierungskosten geschuldet.

7. Und zum Schluss: Wann einchecken – TikTok «Airport Theory»

Wann einchecken? Oder der neueste TikTok-Trend «Airport Theory». Bei dieser Challenge geht es darum, möglichst spät am Flughafen einzutreffen, 15 – 20 Minuten vor Abflug und das Flugzeug erwischen. Was aber in der Regel nicht gesagt wird, ist, dass diese TikToker Pre-Check-In oder Fast Lanes nutzen.

Einfach zwei wichtige Hinweise: Ist das Check-In für einen Flug abgeschlossen, muss die Fluggesellschaft dieses nicht mehr öffnen. Gleiches gilt beim Boarding. Ist der Boarding-Vorgang beendet, müssen verspätete Passagiere nicht mehr mitgenommen werden.

«Airport Theory» ist also ein Spiel mit dem Feuer.

Rolf Metz, Rechtsanwalt